| Warschauer Abkommen und Montrealer Übereinkommen |
Beförderungen im internationalen Luftverkehrt unterliegen hinsichtlich Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und / oder Gepäck, sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung des Reisegepäcks den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
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| Luftverkehrsabgabe für Abflüge ab Deutschland: |
Das Kabinett der deutschen Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für die Besteuerung des Luftverkehrs erlassen. Dieser gilt für alle Abflüge von einem deutschen Flughafen ab 01.01.2011 mit Buchungsdatum ab 01.9.2010. Für Reisende, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird kein Kostenbeitrag erhoben. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Bei betroffenen Flugreisen sind die Kostenbeiträge zur Luftverkehrsabgabe im Reisepreis inkludiert. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach der Entfernung des Zielortes:
8 Euro für Kurzstreckenflüge bis 2500 Kilometer 25 Euro für Mittelstreckenflüge bis 6000 Kilometer 45 Euro für Langstreckenflüge ab 6000 Kilometer
Flüge aus dem Ausland nach Deutschland sind von der Luftverkehrsabgabe nicht betroffen.
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